Petitum/Beschluss: 5.) Mittelfristig wird angestrebt, dass nach Ablauf der Wohnverpflichtung in Gemeinschaftsunterkünften gemäß §47 Absatz 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) allen Schutz und Asyl suchenden Flüchtlingen, auch solchen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, zu ermöglichen, eigenen Wohnraum anzumieten. Eine Mietkostenübernahme soll analog der Regelung für Leistungsempfänger/-innen nach dem SGB XII erfolge |