Bezirksversammlung Wandsbek
Auszug - Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen (Region Rahlstedt)
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Bezirksamt Wandsbek Bezirksversammlung
Auszug aus der Niederschrift der 22. Sitzung des Gremiums Regionalausschuss Rahlstedt am 08.09.2010
Tagesordnungspunkt 3.2 : 18/4538
!Titel! Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen (Region Rahlstedt)
Herr Kocherscheid kritisiert die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht, insbesondere bei der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung Nr. 082/10 (Scharbeutzer Straße). Er findet es sehr bedauerlich, dass die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ohne Prüfung der örtlichen Situation durchgeführt werde. Der Anordnung sei ferner nicht zu entnehmen, ob die Einführung einer sog. Servicelösung möglich sei.
Herr Wysocki macht darauf aufmerksam, dass die Umsetzung erst erfolge, wenn das Programm der Lichtzeichenanlage Scharbeutzer Straße / Rahlstedter Bahnhofstraße auf „Radfahrer räumen“ umgeschaltet werde und man somit noch tätig werden könnte.
Herr W. Lange teilt mit, dass u.a. die Unfallsituation, die Verkehrsbelastung, der Anteil des Schwerlastverkehres, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Fahrstreifenbreite und die Führung des Abbiegeverkehrs überprüft werde. Er fragt, wer diese Kontrollen aufgrund mangelnder Kapazitäten durchführe. Seiner Erkenntnis nach müsse die Politik mittels Anfragen oder Anträgen tätig werden.
Frau Höfling merkt an, dass die Unfallhäufigkeit an dieser Stelle relativ hoch sei und sich u.a. auch das Gymnasium Rahlstedt in der Nähe befinde und dort auch die neue Mehrzweckhalle gebaut werde. Auch Sie halte die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht für ungeeignet.
Herr Baumgarten schlägt vor, dass der Regionalausschuss einen entsprechenden Beschluss fasse.
Der Ausschuss nimmt von der Mitteilung Kenntnis. Zur Straßenverkehrsbehördlichen Anordnung Nr. 082/10 ergeht folgender Beschluss:
Die Straßenverkehrsbehörde wird gebeten, die Umsetzung der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Scharbeutzer Straße (insbesondere ab der Kreuzung Birkenallee bis Rahlstedter Bahnhofstraße) zu überprüfen und ggf. die Anordnung der sog. Servicelösung herbeizuführen.
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