Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - XIX-4170.1
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) beantwortet die Fragen des o. g. Auskunftsersuchens wie folgt:
Das Unternehmen musste wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden, nachdem Bemühungen, das Unternehmen mit Hilfe eines Sanierungsprogramms gemeinsam mit den Reha-Trägern vor der Insolvenz zu bewahren, an der Verweigerung einzelner Berufsgenossenschaften gescheitert sind.
2. Hätte die Freie und Hansestadt Hamburg als alleinige Gesellschafterin die Insolvenz abwenden können?
Wenn ja: wie?
Wenn nein: warum nicht?
Da das BFW zu nahezu 100 Prozent durch die Reha-Träger belegt wird, wäre eine insolvenzvermeidende Sanierung nur gemeinsam mit den Reha-Trägern möglich gewesen. Die entsprechenden Bemühungen von Seiten der FHH hatte letztlich nicht die erforderliche Zustimmung aller Gläubiger (s. Antwort zu 1). Die FHH hat gleichwohl mit der von der Bürgerschaft genehmigten Unterstützung des Restrukturierungsprozesses von insgesamt 4,55 Mio. € einen großen Beitrag zur Stützung des Unternehmens geleistet.
3. Wer sind die Eigentümer der Immobilien des Berufsförderungswerkes Hamburg? Bitte lückenlos nach Grundbucheintragungen ausführen!
Eigentümerin der Immobilien ist die Berufsförderungswerk Hamburg GmbH. Im Grundbuch sind daher keine anderen Eigentümer eingetragen:
4. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das Berufsförderungswerk zur Zeit, wie viele in den letzten drei Jahren (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Teilzeitstellen und Vollzeitstellen)?
5. Wie viele Teilzeit-Vollzeitstellen werden abgebaut, wie viele Personen sind davon betroffen?
Es ist ein Stellenabbau von 135 VZK geplant. 103 Mitarbeiter/-innen sind von den Entlassungen betroffen.
6. Wie hoch war der prozentuale Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im operativen Geschäft, und wie hoch wird er zukünftig sein?
In der Vergangenheit lag der Anteil derjenigen Mitarbeiter/-innen, die im operativen Geschäft tätig waren bei zwischen 60 und 65 %. Zukünftig wird dieser Anteil bei ca. 70 % liegen.
7. Ist es richtig, dass an die Mitarbeiter/innen Insolvenzgeld gezahlt wurde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegen Abtretung von Gehaltsansprüchen gegenüber dem BFW an eine Bank, die diese Zahlungen vorfinanziert hat? Wenn ja: auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte dies?
Ja, auf Basis individueller Vereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeiter/-innen .
Wenn nein: welchen Sinn sollten die Abtretungsverpflichtungen erfüllen? - Was wäre geschehen, wenn die Mitarbeiter/innen diese Abtretungen nicht unterschrieben hätten?
Die Mitarbeiter hätten kein vorfinanziertes Insolvenzgeld bekommen und auch kein Gehalt. Sie hätten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachträglich ihr Insolvenzgeld bekommen, also 3 bis 4 Monate später.
- Wie hoch sind die Zinsen und Kosten für die Zwischenfinanzierung des Insolvenzgeldes, und aus welchen Mitteln werden sie gezahlt?
3,75% Zinsen p.a. bis zur Rückzahlung auf die bevorschussten Beträge (rd. 13.500€) 1% Bearbeitungsgebühr auf die bevorschussten Beträge (rd. 21.000€) Eine Schlussrechnung liegt bis dato noch nicht vor. Die Kosten zahlt das Unternehmen. In dieser Höhe wird die Masse für die Gläubiger geschmälert.
8. Ist es richtig, dass die Mitarbeiter/innen des BFWs für die Monate der Insolvenzgeldzahlungen keinen Anspruch auf Zahlungen für die Betriebsrente und andere Träger für die Zusatzrente hatten?
Ja. Wenn ja: in welcher Form wird rückwirkend für Ausgleichszahlungen gesorgt?
Die bis zum Tag der Insolvenzanmeldung von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erworbenen Anwartschaften für die betriebliche Altersversorgung bleiben erhalten. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens können jedoch weder vom BFW noch von den Arbeitnehmern Zahlungen in die betriebliche Altersversorgung geleistet werden, mit der Konsequenz, dass für diesen begrenzten Zeitraum Anwartschaften für die betriebliche Altersversorgung nicht erworben werden können. Ein Nachholen solcher Zahlungen ist nicht möglich.
Wenn nein: von wem werden die Beiträge für die Zusatzrenten gezahlt?
9. Wie wird der Arbeitsplatzverlust der Mitarbeiter/innen des BFW abgefedert?
Durch das Angebot, in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln.
10. Nach welchen Kriterien werden gegebenenfalls Abfindungen gezahlt? (z.B. beim freiwilligen Auflösungsvertrag und vorzeitigem Renteneintritt)
Abfindungen sind derzeit nicht vorgesehen.
11. In welchem Umfang sind Abfindungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen um den Arbeitsplatzverlust abzufedern?
Siehe Antwort zu 10.
Ist die Freie und Hansestadt Hamburg bereit, die durch Rechtsprechung abgesicherte Zahlung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu leisten?
Die Fachbehörde hat mit einem finanziellen Beitrag zum Sozialplan dafür gesorgt, dass eine Transfergesellschaft finanziert werden kann. Eine Aufforderung an die Reha-Träger einen vergleichbaren freiwilligen Beitrag zu leisten, damit Abfindungen finanzierbar werden, wurde von den Reha-Trägern abgelehnt.
12. Ist die Einrichtung einer Transfergesellschaft vorgesehen, gibt es schon konkrete Verhandlungen?
Dier Einrichtung einer Transfergesellschaft ist vorgesehen. Die Umsetzung richtet sich nach einem Sozialplan, der kürzlich vereinbart wurde.
Wenn ja: wurde die Einrichtung einer Treuhandgesellschaft, die sich aus rechtlichen und finanztechnischen Gründen anbietet, in Erwägung gezogen?
Die Transfergesellschaft wird von der Agentur für Struktur- und Personalentwicklung GmbH (AGS) durchgeführt.
Welche inhaltlichen Ziele wird die Transfergesellschaft erfüllen müssen?
Unterstützung bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt.
13. Wie wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter/innen des BFW entsprechend ihrer Qualifikationen und ihrer derzeitigen Vergütung in der Transfergesellschaft eingesetzt werden?
Die für den Wechsel in die Transfergesellschaft vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Qualifikation in der Transfergesellschaft auf eine neue berufliche Perspektive vorbereitet. Sie bekommen einen Transfer-Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft und erhalten Transferleistungen von der Agentur für Arbeit auf Grundlage des letzten Bruttogehaltes im BFW plus Aufstockung durch das BFW.
14. Wie lange und zu welchen Bedingungen sollen die Mitarbeiter/innen des BFW in der Transfergesellschaft beschäftigt werden?
Verweildauer in der Transfergesellschaft: Individueller Anspruch, jeweils die doppelte tarifliche Kündigungsfrist, mindestens 6 Monate, höchstens jedoch 12 Monate.
15. Was geschieht mit den Mitarbeiter/innen des BFW, wenn die Transfergesellschaft ihre Aufgabe erfüllt hat?
Die Mitarbeiter sind in die Transfergesellschaft gewechselt und sind nicht mehr Mitarbeiter/-innen des BFW. Ziel ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Beendigung des Transfer-Arbeitsvertrages eine neue berufliche Perspektive entwickelt haben.
16. Was geschieht mit den Mitarbeiter/innen, die nicht in die Transfergesellschaft eintreten wollen?
Sie verlassen nach Ablauf der Kündigungsfrist unter Insolvenzbedingungen das BFW ohne Abfindungen.
17. Wie sieht die Fachbehörde die Zukunft für die berufliche Rehabilitation in Hamburg?
Mit der Verabschiedung des Sozialgesetzbuches IX im Jahr 2001 wurde das Recht behinderter Menschen auf berufliche Teilhabe verankert und ihnen - wenn Art oder Schwere der Behinderung besondere Hilfen erfordern - ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) gewährleistet. Die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S. des Kapitels 5 SGB IX umfassen eine Vielzahl an Maßnahmen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (u. a. technische Hilfen, Aus- und Weiterbildung, Leistungen an Arbeitgeber, Arbeitsassistenz). Die Berufliche Rehabilitation ist ein unverzichtbares Instrument der Sicherung von Arbeitsplätzen und auch der Rückführung von Erwerbspersonen in das Beschäftigungssystem.
Mittel- und langfristig lassen sich Hamburg- und bundesweit folgende – zum Teil gegenläufige – Trends in der Beruflichen Rehabilitation erkennen:
Auch vor dem Hintergrund sich ändernder Rahmenbedingungen hält die Fachbehörde das Berufsförderungswerk Hamburg für unumstritten erhaltenswert – und seitens der Rehabilitationsträger nachgefragt. Das Berufsförderungswerk verfügt mit seinen Tochtergesellschaften über einzigartige Kompetenzen, insbesondere für die oben skizzierte Zielgruppe mit besonders großem Unterstützungsbedarf.
18. Müssen sich die weiterbeschäftigten Mitarbeiter/innen auf Änderungen ihrer Arbeitsbedingungen und Bezüge einstellen? Wenn ja: in welchem Umfang?
Das ursprüngliche noch vor dem Insolvenzverfahren den Gläubigern vorgelegte Sanierungskonzept ist nach wie vor Grundlage der Restrukturierung des BFW. Um wieder auskömmlich wirtschaften zu können und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Leistungsangebote prüft die Geschäftsführung in Gesprächen mit der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg und den Arbeitnehmervertretungen eventuell notwendige Anpassungen.
19. Trifft es zu, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren und dessen Vorbereitung Stellen neu eingerichtet und bezahlt werden sollen? Wenn ja: wie viele und in welcher Vergütungs-bzw. Besoldungsgruppe (bitte einzeln aufführen)
Für die Neuausrichtung des Leistungskanons des BFW wurde im Rahmen des Interessenausgleichs ein neuer Stellenplan verabschiedet. Innerhalb des neuen Stellenplans sind drei Stellen neu definiert und auf der Grundlage des geltenden Tarifvertrages mit EG 15 bewertet worden. Diese Stellen werden neu besetzt.
20. Kann der Senat den Verkauf des Berufsförderungswerkes oder Teile des BFWs sowie seiner Töchter an private Investoren ausschließen?
Zur Finanzierung des Restrukturierungsprozesses und zur (teilweisen) Deckung der Schulden des BFW werden nicht betriebsnotwendige Grundstücksteile des Unternehmens am Berner Heerweg und an der August-Krogmann-Straße an Investoren verkauft. Auf dem verbleibenden Teil des Grundstücks August-Krogmann-Straße soll das BFW weiterhin Reha-Maßnahmen durchführen. Ein Verkauf des BFW oder der vom BFW gehaltenen Gesellschafteranteile an den Tochtergesellschaften ist nicht geplant.
Anlage/n: keine Anlage/n
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |