Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 20-7497
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Sachverhalt:
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung Wandsbek hält an der in der Drs. 20-6815 formulierten Einschätzung der Situation vor Ort fest. Sie bittet das Bezirksamt Wandsbek sowie die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde, die Situation noch einmal gemeinsam zu bewerten und dem Regionalausschuss Walddörfer Möglichkeiten für eine Verkehrssicherung vor Ort vorzustellen.
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport / Polizeikommissariat (PK) 35:
Der Vertreter der Straßenverkehrsbehörde des PK 35 im Regionalausschuss Walddörfer hat sich in der Sitzung am 06.12.2018 ausführlich mündlich und darauf beziehend zur Sitzung am 17.01.2019 schriftlich zu Thematik geäußert. Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 äußert sich daher zur o. g. Beschlussempfehlung zur selben Thematik abschließend wie folgt:
Das PK 35 führte in den Monaten Februar bis April mindestens fünf Mal zur Schulanmarschzeit jeweils zwischen 07:30 und 08:15 Uhr Beobachtungen der Verkehrssituation an der Kreuzung Timms Hege/ Kupferredder/ Jagersredder durch. Dabei wurden folgende Feststellungen getrof-fen: Zu den genannten Zeiten herrscht reger Verkehr durch Rad fahrende Schüler, die alle an der Schule Am Walde in Richtung Bahnhof Ohlstedt vorbeifahren. Rad fahrende Schüler aus Rich-tung Bredenbekstraße nutzen überwiegend den für sie frei gegebenen Gehweg auf der nördli-chen Seite der Straße Timms Hege. Ein geringerer Anteil an Radfahrern fährt erlaubterweise auf der Fahrbahn. Die Anzahl der Rad fahrenden Schüler entspricht der auf anderen Schulanfahrtswegen und nicht besorgniserregend. Die Fahrer der die Straße Timms Hege befahrenden Kfz und auch die Fahrer der Linienbusse nehmen Rücksicht auf die Schüler. Es kam im Beobachtungszeitraum zu keinen Konflikten zwi-schen Radfahrern und Fahrzeugführern. Die Anzahl der Kfz liegt deutlich unter der der Radfahrer.
Es herrschte nur sehr mäßiger Fußgängerverkehr. Alle Fußgänger nutzten die Gehwege. Nur sehr vereinzelt wurden Fußgänger beobachtet, die die Straße Timms Hege aus Richtung Jagersredder überquerten. Dabei handelte es sich zum Einen um Erwachsene, die ihr Fahrzeug erlaubterweise auf dem Gehweg parkten und ihr Kind über die Straße in Richtung Schule brachten, zum Anderen waren es Spaziergänger (teilweise mit Hund) und Jogger. Am 20.03. z. B. wurden dabei fünf Erwachsene und zwei Kinder beobachtet. Es waren ausreichende Lücken im Fahrzeugverkehr vorhanden, so dass die Fahrbahn sicher überquert werden konnte.
Nur vereinzelt wurden Schüler von Eltern zur Schule Am Walde mit dem Kfz gebracht. Die meisten fuhren hierzu in den Kupferredder. Vereinzelt hielten die Eltern mit ihren Fahrzeugen erlaubterweise auf den Gehwegen in der Straße Timms Hege und ließen ihre Kinder dort aussteigen. Es wurden keine Konflikte zwischen Fußgängern und Kfz-Führern beobachtet. Der Schulanmarschzeit endet um kurz vor 08:00 Uhr. Etwa zeitgleich beginnt die Bringezeit für die neben der Schule Am Walde gelegene Kindertagesstätte „Waldameisen“. Diese Kinder wur-den alle von den Eltern mindestens bis auf das Grundstück der Kita gebracht. Das PK 35 als zuständige Straßenverkehrsbehörde beurteilt die Verkehrssituation im Bereich der Schule am Walde als insgesamt sehr unauffällig, Gefahrensituationen wurden nicht festgestellt.
Aktuelle Verkehrsunfalllage Die Auswertung aller polizeilich bekannt gewordenen Verkehrsunfälle (VU) für den unmittelbar relevanten Bereich der Schule Am Walde in der Straße Timms Hege zwischen der Einmündung Bredenbekstraße und der Einmündung Westerfelde in den Jahren 2016 bis Januar 2019 ergab, dass sich dort insgesamt drei VU ereignet hatten:
Im weiteren Verlauf des Straßenzugs Westerfelde Richtung Alte Dorfstraße bis einschließlich des Fußgängerüberwegs an U-Bahnhof Ohlstedt ereigneten sich sieben VU:
Im Kupferredder ereignete sich ein VU, hier wurde ein parkendes Fahrzeug durch ein anderes beschädigt.
Fazit: Keiner der registrierten Verkehrsunfälle hatte Bezug zum Schulweg. Das PK 35 bewertet die dargestellte Unfalllage - besonders im Hinblick auf einen sicheren Schulweg - als absolut unauffällig.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Verkehrslage und der aktuellen Verkehrsunfallaus-wertung hat das PK 35 im Einzelnen folgende Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung/ Sicherheit des Schulwegs mit dem jeweils dargestellten Ergebnis geprüft:
Tempo-30-Zone Die Einrichtung von Tempo 30-Zonen basiert auf den Bestimmungen des § 45 (1c) Straßenver-kehrsordnung (StVO). Demnach werden Tempo 30-Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet. Die Zonen- Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzun-gen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwe-ge umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel „rechts vor links“ gelten. Zudem soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung das innerörtliche Vorfahrts-straßennetz festgelegt werden. Das heißt, dass auch Tempo 50-Strecken vorhanden sein müs-sen, um dem öffentlichen Personennahverkehr und dem Wirtschaftsverkehr gerecht zu werden.
Die von der StVO und der VwV-StVO geforderten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Daher ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone rechtlich nicht zulässig.
Tempo-30-Strecke Gemäß § 3 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (STVO) beträgt die zulässige Höchstge-schwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (wie z.B. eine Verringerung der zulässi-gen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h) dürfen gemäß § 45 (9) StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allge-meine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich über-steigt. Die Straßenverkehrsbehörde leitet ihre Befugnis bei der Anordnung von regulären Tempo-30- Geschwindigkeitsbeschränkungen aus § 45 Absätze 1, 1a oder 1b StVO her.
Wann die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Einzelnen vorliegen, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu Zei-chen 274. Danach sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf beste-henden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.
Im Gegensatz zur Anordnung einer Tempo-30-Zone muss hier also auf einem bestimmten Stre-ckenabschnitt eine spezifische Gefahr vorliegen. Die erforderliche Gefahrenlage begründet sich dabei im Wesentlichen durch das Vorhandensein objektiv nachvollziehbarer Fakten.
Diese Voraussetzungen liegen in der Straße Timms Hege - wie beschrieben - nicht vor. Daher ist die Anordnung einer streckenbezogenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/ h rechtlich nicht zulässig.
Tempo-30-vor-Schule Für die Anordnung von Tempo-30-Strecken u. a. vor Schulen ist § 45 (9) Ziff. 6 StVO einschlä-gig. Mit Datum vom 30.04.2018 sind die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszei-chen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) zum Kapitel „§ 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbil-denden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“ von der Ober-sten Landesbehörde in Kraft gesetzt worden. Die HRVV richten sich originär an die Straßenverkehrsbehörden der Polizei, um für sie ein hohes Maß Handlungssicherheit zu schaffen. Auf Grundlage der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 149) wurden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige Oberste Landesbehörde die HRVV zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen. Insofern ist die Ermessensausübung des PK 35 einge-schränkt. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Die Einrichtung muss mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein. Die streckenbe-zogene Geschwindigkeitsbeschränkung sollte sich unabhängig von der postalischen Anschrift der Einrichtung in erster Linie auf die tatsächlich benutzten und vom Einrichtungsträger zur Verfügung gestellten Eingänge für Fußgänger und Radfahrende erstrecken. Andere relevante Bereiche, wie etwa Nebeneingänge zu z. B. Turnhallen, sind in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen. Die Schule Am Walde hat weder eine direkten, noch einen Nebenzugang an der Straße Timms hege. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung von „Tempo-30-vor-Schulen“ in der Straße Timms Hege sind nicht gegeben. Deshalb wird das PK 35 eine solche Anordnung nicht erlassen.
Die in der HRVV konkretisierten Voraussetzungen liegen alle für die Straße Kupferredder vor. In dieser Straße wurde keine Tempo-30-Strecke angeordnet, weil sie aufgrund ihres baulichen Zustandes (altes Kopfsteinpflaster) von Kfz-Führern tatsächlich nicht schneller als mit 30 km/h befahren wird. Hier können die Schulkinder das Schulgelände sicher erreichen.
Fußgängerüberweg (FGÜ)
Im Herbst 2018 war ein provisorischer FGÜ (gelbe Markierung) an der Kreuzung Timms Hege/ Kupferredder/ Jagersredder eingerichtet worden, weil der Gehweg aufgrund einer Baumaßnahme komplett gesperrt werden musste. Zu dieser Zeit wurden die von der R-FGÜ geforderten Fußgängerquerungszahlen nicht erreicht:
Aufgrund der bereits beschriebenen aktuellen Verkehrsbeobachtungen wurde deutlich, dass die in der R-FGÜ 2001 geforderten Stärken im fraglichen Bereich auch jetzt nicht erreicht werden.
Der in Abs. 3 zu Ziff. 2.3 (Verkehrliche Voraussetzungen) der R-FGÜ 2001 zulässige Ausnahme- fall, auch außerhalb des für FGÜ möglichen/ empfohlenen Einsatzbereiches einen FGÜ anzu- ordnen liegt nach Bewertung des PK 35 nicht vor. Insofern ist die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ rechtlich nicht zulässig.
Sprunginsel Eine Springinsel soll in der Regel dort eingebaut werden, wo ein erhöhter Querungsbedarf durch Fußgänger besteht, die in der R-FGÜ 2001 geforderten Querungszahlen aber nicht erreicht werden. Nach Feststellung des PK 35 liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor.
Abschließend weist das PK 35 darauf hin, dass Anordnungen, die gegen die Rechtsvorschriften verstoßen grundsätzlich rechtswidrig sind und daher - in der Regel erfolgreich - vor dem Verwal-tungsgericht anfechtbar sind. Das PK 35 wird deshalb keine nach seiner Bewertung rechtswidri-gen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen erlassen.
Sollte die Petentin mit den Entscheidungen des PK 35 nicht einverstanden sein, weist das PK 35 darauf hin, dass ihr ggf. der Verwaltungsrechtsweg offensteht, um diese Entscheidungen überprüfen zu lassen.
Das Bezirksamt ergänzt wie folgt:
Das Bezirksamt nimmt den Beschluss Drs. 20-7147 in den Themenspeicher des Entwurfs „Arbeitsprogramm Straßenplanung 2020“ auf.
Petitum/Beschluss: Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Anlage/n: keine Anlage/n |
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