Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 19/0912
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Bezirksamt Wandsbek
Drucksachen-Nr. 19/0912 26.09.2011
Mitteilung des Bezirksamtes - öffentlich -
!Titel! Verkehrssicherheit am Appelhoff Beschluss der Bezirksversammlung vom 19.05.2011 (Drs.-Nr.: 19/0188) !Titel!
Sachverhalt
Folgender Beschluss wurde gefasst: 1. Rote Markierung des Fahrradwegs am Anfang der Straße Appelhoff mit Epox.-Harz oder Stamark-Folie (siehe Pictogramme.pdf). 2. Anbringung eines Piktogramms „Kinder“ auf der Straße (siehe Pictogramme.pdf). 3. Farbliche Kennzeichnung der Erhebung vor der Schule durch Sägezähnen an den Kanten und roter Farbe auf der Erhebung (siehe Saegezahn.pdf). 4. Nachbesserung der Parkverbotsbodenmarkierung vor der Schule oder dortige Errichtung einer Baumverengung (siehe Baumverengung 2.pdf). 5. Verbesserung der Sichtbarkeit des Tempo-30-Schildes durch das Anbringen eines roten Ball (siehe Ball.pdf). 6. Sicherstellung, dass keine Lkw und Züge im Appelhoff parken, sondern im nahegelegenen Industriegebiet, z. B. Schwarzer Weg, auf Abruf warten.
Zu 1. Eine Roteinfärbung von Radwegefurten kann gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in besonderen Konfliktbereichen (vornehmlich Knotenpunkten) die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erhöhen. Sie kommt daher ausschließlich bei Radverkehrsführungen in Betracht, die im Zuge gekennzeichneter Vorfahrtsstraßen verlaufen. Eine zu häufige Anwendung reduziert die erwünschte erhöhte Aufmerksamkeit wieder. Ferner sollte die Roteinfärbung nur genutzt werden, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg ergaben (PLAST 9, Abschnitt 9, Blatt 12, Ziffer 9.5.2). Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine farbliche Markierung nicht erfüllt. Zu 2. Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde für Inneres und Sport. Zu 3. Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde für Inneres und Sport. Zu 4. Die Halteverbotsmarkierung wurde zur Verbesserung der Sichtbarkeit erneuert. Eine bauliche Veränderung in Form einer Baumverengung ist durch die in diesem Bereich für die Zufahrt der Spedition erforderlichen Schleppkurven (z.B. für die An- und Abfahrt der Speditionsfahrzeuge) nicht umsetzbar. Zu 5. Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde für Inneres und Sport. Zu 6. Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde für Inneres und Sport. Die Behörde für Inneres und Sport ist zu den Punkten 2, 3, 5 und 6 um einen Beitrag gebeten worden. Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung: Nach § 27 Absatz 1 BezVG wird mitgeteilt, dass die Empfehlung zu 2. im Rahmen einer weiteren Erprobung i.S.d. Vorhabens „Piktogramme anstelle Gefahrzeichen-Schildern“ (vgl. Senats-drucksache 18/7779) berücksichtigt wird. Zu 4. wird eine Nachbesserung der Markierung durch die Straßenbaubehörde empfohlen.
Beschlussvorschlag
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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