Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 19/2031
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Bezirksamt Wandsbek Bezirksversammlung
Az. 123.30-10 Drucksachen-Nr. 19/2031 07.05.2012
Anfrage gem. § 27 Bezirksverwaltungsgesetz - öffentlich - Für die GAL Fraktion Astrid Boberg, Susanne Zechendorf, Sabine Bick, Karin Jung, Joachim Nack, Dennis Paustian, Cornelia Stoye
!Titel! Was ändert sich für den Bezirk Wandsbek durch die neuen Fluglärmschutzregelungszonen? !Titel!
Sachverhalt/Fragen
Lärm macht krank. Er führt zwar in der Regel nicht zu bleibenden physischen Hörschäden, Mittelungspegel oberhalb von 60 dB(A) (tagsüber) führen jedoch nach Erkenntnissen unter anderem des Umweltbundesamtes in Berlin und der Weltgesundheitsorganisation zu einer merklichen, oberhalb von 65 dB(A) sogar zu einer erheblichen Erhöhung des Herzinfarkt-Risikos. Nächtlicher Fluglärm macht depressiv und herzkrank - das hat der Epidemiologe und Fluglärm-Mediziner Eberhard Greiser nachgewiesen. Die WHO empfiehlt in ihren "Night Noise Guidelines" (NNGL) für Nachtlärm einen Richtwert für Außenlärm von 40dB(A). Alles, was darüber liegt, kann zu Gesundheitsschäden führen. Ab 55 dB(A) sollte gehandelt werden, wegen eines deutlich erhöhten Risikos für Bluthochdruck und Herzinfarkt. Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Umweltschutzes. Er soll vor körperlichen, seelischen und materiellen Lärmschäden schützen:
• körperlicher Stress körperliche Schäden: • Lärmschwerhörigkeit und Schalltrauma Schädigung des Immunsystems Schädigung des Herz-Kreislauf-Systems • seelischer Stress Vermögensschäden, z. B. durch Wertverluste von Immobilien, die starken Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind. Die neuen Hamburger Flug-Lärmschutzregelung betreffen im Bezirk Wandsbek hauptsächlich das Alstertal und die Walddörfern. Dort ist in der „Nachtzone“ ein Dauerschallpegel von 55 dB erlaubt.
Dazu bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) beantwortet die Fragen I bis IV wie folgt:
05.06.2012
I. Hintergrund: In Wandsbek gibt es einen Lärm-Messpunkt in Poppenbüttel, Alfred-Jahnke Ring mit Lärmmessungen von >= 71 dB ca. 26.000 Ereignisse, plus 11.000 Ereignissen von >= 61 dB, gemittelt ergeben sich ca 56,5 dB, durch eine Verlegung des Messpunktes um ca. 1 km unter die Flugbahn sogar ca 58,5 dB 24 Stunden Dauerschallpegel. Frage: Wie war hier die Lärmentwicklung der letzten 5 Jahre ?
Zu I.:
II. Hintergrund Im UGV 3.4.12 wurde im Vortrag darauf hingewiesen, das die Anzahl der Flugbewegungen sich noch weiter steigern wird.
Zu II.1.: Für die Berechnungen zur Neufestsetzung des Lärmschutzbereiches wurden 120.070 Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Prognosejahres 2020 zugrunde gelegt. Davon entfielen 6.986 Flugbewegungen auf kleine Propellerflugzeuge der Luftfahrzeuggruppen P1.0 bis P1.4 und 2.174 Flugbewegungen auf Hubschrauber.
Zu II.2.: Die den Berechnungen zum Lärmschutzbereich zu Grunde liegende Prognose geht für das aus heutiger Sicht wahrscheinlichste Szenario von einem prozentualen Wachstum der Flugbewegungen in 2020 gegenüber 2006 von 28,8 % aus. Unter der Voraussetzung „gleicher Technik“ (insbesondere auch gleicher Flugzeugklassenaufteilung lt. AzB) würden die äquivalenten Dauerschallpegel um etwas mehr als 1 dB(A) zunehmen.
Zu II.3.:
Im Bereich „Leises Verkehrsflugzeug“ strebt der Forschungsverbund „Leiser Verkehr“ (Zusammenschluss von Partnern aus Wirtschaft und Forschung auf Initiative des DLR – Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.) durch Flugstreckenoptimierung, den Einsatz lärmoptimierter An- und Abflugverfahren sowie Reduktionen an der Quelle (Weiterentwicklung Triebwerk- und Zellenkomponenten, aktive Systeme zur Geräuschminderung, optimierte Flugzeugarchitektur, u.a.) kurzfristig 2 – 3 dB; mittelfristig 5 – 6 dB Lärmminderung an.
4. Wie lange dauert es vorausichtlich, bis die Airlines eine bessere Technik für ihre Flotten komplett umsetzen (Austausch der Flugzeuge)? Wann wird die neuere lärmärmere Technik für Fluglärmbetroffene dann wirksam?
Zu II.4.: Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Generationswechsel bei den Fluggeräten ist von einer Vielzahl technischer, politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen abhängig. Andere lärmmindernde Maßnahmen, wie optimierte Routenführung und der Einsatz lärmoptimierter An- und Abflugverfahren (z.B. Continuous Descent Approach), werden laufend von der Flugsicherung weiterentwickelt.
III. Hintergrund: Störungen der Nachtruhe durch Fluglärm sind besonders gesundheitschädlich.
Zu III.:
Fragen:
Zu III.1.:
Zu III.2.:
Es gibt relativ strenge Nachtflugbeschränkungen. Flüge zwischen 0 und 6 Uhr benötigen eine Ausnahmegenehmigung des Fluglärmschutzbeauftragen. Die Genehmigungspraxis ist sehr restriktiv. Die Nutzung der „Verspätungsregelung“ zwischen 23 und 24 Uhr wird regelmäßig kontrolliert, um einem denkbaren Missbrauch vorzubeugen. Die lärmabhängigen Landeentgelte des Flughafens steigen ab 22 Uhr um 100 %, zwischen 23 Uhr und 6 Uhr werden nochmals 100 % aufgeschlagen.
IV. Hintergrund: Das Fluglärmgesetz sieht in den Fluglärmzonen eine finanzielle Kompensation für Bürger vor, die ihre Außenbereiche nicht mehr nutzen können.
Zu IV.:
Laut § 9 Abs. 5 Fluglärmgesetz werden Entschädigungen für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereiches nur bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen gewährt. Da der Flughafen Hamburg ein bestehender Flugplatz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fluglärmgesetz ist, besteht kein Anspruch auf die Erstattung von Entschädigungen für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereiches.
V. Hintergrund: In den Fluglärmzonen darf nur eingeschränkt bzw. überhaupt nicht gebaut werden.
Das Bezirksamt antwortet wie folgt (zu V und VI):
Sofern Baustufenpläne Baugebiete festsetzen, sind diese die als "einfacher" Bebauungsplan zu betrachten. Nach dem Kenntnisstand des Bezirksamtes sind in § 5 Abs. 3 des Fluglärmschutzgesetzes Ausnahmen vom Bauverbot in Fluglärmschutzzonen geregelt, u.a. auch für die Errichtung von Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplanes oder Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs.
Die Festlegung der Fluglärmschutzzonen (Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg) wurde am 2.3.2012 im HmbGVBl. veröffentlicht. Nach Kenntnis des Bezirks beabsichtigt der Flughafenbetreiber eine Informationsbroschüre an die betroffenen Haushalte zu verteilen.
Diese Frage kann nur bei der Betrachtung des Einzelfalls beantwortet werden
VI. Hintergrund: Bei der Ausweisung von neuen B-Planungen (z.B. LM19) jenseits der Fluglärmzone aber in deren unmittelbarer Nähe kann von der Nichteinhaltung der TA Lärm ausgegangen werden. Bei reinen Wohngebieten sollen nachts 35 dB, tags 50 dB nicht überschritten werden, bei allgemeinen Wohngebieten nachts 40 dB, tags 55 dB.
Wenn die Lärmwerte nicht eingehalten werden können (wie z.B. in der unmittelbaren Nähe zu Fluglärmzonen), kann dann überhaupt ein B-Plan erstellt werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen ?
Wie weit muss ein neues B-Plan Gebiet von der Fluglärmzone entfernt sein, damit die Lärmwerte eingehalten werden?
zu VI. 1. - 4.: Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren sind je nach Lärmart unterschiedliche Verordnungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder weitere Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Die daraus jeweils resultierenden Konsequenzen können in der Regel nur im einzelnen Verfahren ermittelt und daher nicht abschließend verallgemeinert werden. Die TA Lärm ist im Falle von Gewerbelärm anzuwenden, bei Fluglärm ist diese nicht einschlägig. Eine informative Zusammenfassung lärmtechnischer Regularien - die hinsichtlich des Fluglärms allerdings nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht - findet sich im "Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010" der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. (http://www.hamburg.de/contentblob/2264504/data/leitfaden-laerm-bauleitplanung2010.pdf)
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