Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 19/3562
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezirksamt Wandsbek Bezirksversammlung
Drucksachen-Nr. 19/3562 15.04.2013
Mitteilung des vorsitzenden Mitglieds der Bezirksversammlung - öffentlich -
!Titel! Boden- und Grundwasserverseuchung Chemiewerk Helbingstraße klären !Titel!
Sachverhalt
Die Verwaltung wird gebeten 1. sich bei der BSU für die Durchführung von umfangreichen unabhängigen Boden- und Bodenluftuntersuchungen auf dem Gelände des Chemiewerkes und im gesamten Umfeld (Kleingartenanlage, Sportplatz, Wohngebiet) einzusetzen, 2. mit der BSU zu klären, ob eine Langzeitgefährdung der Bevölkerung in den umliegenden Kleingärten, im benachbarten Wohngebiet und auf dem angrenzenden Sportplatz gegeben ist und welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ggf. ergriffen werden müssen (z.B. Verbot des Gemüseanbaus in den Kleingärten) und
Südwestlich des Betriebsgrundstücks wurden mehrere Grundwassermessstellen zur Überwachung der Grundwasserverunreinigung durch die BSU errichtet. Die Analysenergebnisse der untersuchten Messstellen lassen sich in die Ergebnisse der durch CYTEC beauftragten Probenahmekampagnen plausibel einfügen.
Boden- und Bodenluftuntersuchungen wurden bislang nur auf dem Betriebsgrundstück in Bereichen durchgeführt, in denen aufgrund der historischen Nutzung ein Schadstoffeintrag zu vermuten war. Aufgrund der dichten Bebauung des Betriebsgrundstücks sind Untersuchungen bisher nur in frei zugänglichen Bereichen durchgeführt worden. Im Umfeld des CYTEC-Geländes wurden keine Boden- oder Bodenluftproben entnommen, weil außerhalb des Grundstücks keine Produktion stattgefunden hat und keine Hinweise auf eine Ablagerung von Produktionsresten vorliegen. Die Festlegung des Umfangs der Boden- und Bodenluftuntersuchungen erfolgte im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Zu 1.: Im Bereich der Schadstofffahne beträgt der Abstand von der Geländeoberkante bis zur Oberfläche des kontaminierten Grundwassers im Mittel 3,5 m. Aufgrund des relativ großen Flurabstands sind die im Grundwasser gelösten Schadstoffe für Nutzpflanzen nicht zugänglich. Eine Ausgasung von untergeordnet ebenfalls im Grundwasser festgestellten leichtflüchtigen aromatischen und chlorierten Kohlenwasserstoffen (BTEX-Aromaten, LCKW) in die Bodenluft konnte in vergleichbaren Fällen nicht nachgewiesen werden. Eine Ausgasung der Schadstoffe (Kresole, Bisphenol A-Tert-Butylphenol) ist ebenfalls nicht zu befürchten. Im Bereich der Schadstofffahne ist der BSU keine Nutzung des kontaminierten Grundwasserleiters bekannt.
Die BSU ist in ihrer Bewertung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse gemäß § 4 Abs. 4-7 BBodSchV zum Ergebnis gekommen, dass darüber hinausgehende Untersuchungen des Pflichtigen oder gar eigene Untersuchungen der Bodenluft, des Bodens und des Grundwassers fachlich nicht notwendig sind.
Zu 2.: Eine Langzeitgefährdung der Bevölkerung im Bereich der vom Betriebsgrundstück der CYTEC ausgehenden Grundwasserbelastung (Pfad Boden-Grundwasser) kann ausgeschlossen werden. Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen wären ggf. bei einer Nutzung des kontaminierten Grundwasserleiters erforderlich, die derzeit aber nicht stattfindet (s. zu 1.).
Eine vom Boden über die Pfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze ausgehende Langzeitgefährdung der Bevölkerung in den umliegenden Kleingärten, im benachbarten Wohngebiet und auf dem angrenzenden Sportplatz, kann weitgehend ausgeschlossen werden, es sind keine Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Insbesondere besteht kein Anlass, z. B. ein Verbot des Gemüseanbaus in den Kleingärten zu erlassen.
Beschlussvorschlag
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |