Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 18/0002
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezirksamt Wandsbek Bezirksversammlung
Drucksachen-Nr. 18/0002 25.03.2008
Große Anfrage der Grüne/GAL-Fraktion gem. § 24 Bezirksverwaltungsgesetz - öffentlich - von Astrid Boberg, Olaf Duge, Frank Hiemer, Vasco Schultz, Conny Prueter-Rabe (Grüne / GAL)
!Titel! Fällung einer alten Eibe in Wellingsbüttel !Titel!
Sachverhalt/Fragen
? Vertagt gemäß Bezirksversammlungen vom 27.03. und 08.05.2008 Die in der Bundesartenschutzverordnung als geschützte Art geführte und in der „Roten Liste“ für gefährdete und bedrohte Arten stehende Eibe bedarf dringend der Erhaltung und Förderung. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass einem Anwohner am Horstweg 4d von der Verwaltung mitgeteilt wurde, dass für eine alte vierstämmige Eibe mit einem Gesamtdurchmesser von 50 cm keine Fällgenehmigung erforderlich ist. Der Versuch der GAL, die Angelegenheit am 22.1.2008 im Ausschuss für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu klären, verlief nicht befriedigend.
Wir fragen deshalb die Verwaltung:
1. Entspricht die Auskunft, dass mehrstämmige Eiben generell ohne Genehmigung gefällt werden können, der bisher üblichen Praxis im Bezirk Wandsbek oder handelt es sich um einen Irrtum? 2. Aus Sicht der GAL sind Schutzmaßnahmen für alte Eiben unbedingt erforderlich, zumal sie als heimische Gehölzart zum Arten- und Biotopschutz beitragen. a) Stimmt die Verwaltung mit dieser Einschätzung überein? b) Falls ja, was unternimmt die Verwaltung, um den Schutz von Eiben künftig zu gewährleisten? 3. Besteht eine Möglichkeit, für den im November gefällten Baum im Nachhinein eine Ersatzpflanzung zu verfügen?
23.04.2008 Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1) Die Auskunft, dass mehrstämmige Eiben generell ohne Genehmigung gefällt werden dürfen, ist nicht richtig. Auch für Eiben gilt die Baumschutzverordnung. Richtig ist jedoch, dass Eiben als Großsträucher den Schutz der Baumschutzverordnung nur in Ausnahmefällen erreichen.
Zu 2) Die Bundesartenschutzverordnung bezieht sich auf wild lebende Populationen. Die Eibe ist aber in Hamburg nördlich der Elbe sowie in Schleswig-Holstein natürlich nicht verbreitet. Demgegenüber kommt sie in Hamburger Parkanlagen und Gärten als Kulturform häufig vor. Ein besonderer Schutz für die Eibe ist nicht begründbar.
Zu 3) Nein.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |