Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 18/0744
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Bezirksamt Wandsbek Bezirksversammlung
Drucksachen-Nr. 18/0744 15.09.2008
Große Anfrage der Grüne/GAL-Fraktion gem. § 24 Bezirksverwaltungsgesetz Für die GAL Fraktion Susanne Zechendorf, Astrid Boberg, Olaf Duge, Sabine Bick,
!Titel! Genehmigung des Bauvorhabens Lockkoppel 2 !Titel!
Sachverhalt/Fragen
Die Genehmigung des Bauvorhabens in der Straße Lockkoppel 2 führte bei den Nachbarn zu erheblicher Verärgerung. Über 200 Anwohner protestierten schriftlich gegen die geplante Bebauung. Außerdem haben sich Nachbarn im Februar 2008 hilfesuchend an den Petitionsausschuss der Hamburger Bürgerschaft gewandt. Dessen Stellungnahme liegt bisher nicht vor. Obwohl die ATAG-Kommission wegen der beantragten Ausnahmegenehmigung zweimal tagte, wurde der Bauantrag dem Alstertaler Bauprüfausschuss nicht zur Entscheidung vorgelegt.
Die ATAG-Klausel ist als Belastung im Grundbuch eingetragen und daher zu beachten. Trotzdem erklärte ein Verwaltungsmitarbeiter im Bauprüfausschuss, dass es sich hier um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, die für die Verwaltung nicht verbindlich ist. Ist das die geltende Rechtsauffassung der Verwaltung?
Werden Baugenehmigungen, die Abweichungen von den Richtlinien der ATAG-Klausel enthalten, üblicherweise dem Bauprüfausschuss vorgelegt? Falls nein, warum nicht? Falls ja, warum geschah das im vorliegenden Fall nicht?
Welche Abweichungen von der ATAG-Klausel wurden für das Bauvorhaben Lockkoppel 2 genehmigt?
Das Bauvorhaben weicht schon im Umfang deutlich von der Eigenart des Baugebietes ab und ist somit aus Sicht der GAL nach §15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig. Bitte begründen Sie die Rechtsauffassung der Verwaltung.
Ist es zutreffend, dass eine Fällgenehmigung für fünf Bäume – darunter eine alte Kastanie – in der Vegetationsschutzzeit erteilt wurde, obwohl die Eingabe der Anwohner noch nicht behandelt wurde? Falls ja, bitte begründen. Ist es zutreffend, dass entweder eine Ablösesumme gezahlt oder aber nur zwei Bäume nachgepflanzt werden müssen? Falls ja, warum wird in diesem Fall eine Reduzierung des Baumbestandes ohne Ausgleichszahlung akzeptiert?
Trifft es zu, dass die Hecke auf dem Grundstück entgegen den Auflagen weitgehend zerstört wurde? Falls ja, welche Konsequenzen hat das, in welcher Höhe wurde ein Bußgeld erhoben?
Die Bezirksamtsleitung antwortet wie folgt:
Zu 1: Die ATAG-Klauseln sind Grunddienstbarkeiten gemäß § 1018 BGB. Grunddienstbarkeiten räumen dem jeweiligen Eigentümer des „herrschenden“ Grundstücks Ansprüche gegen den jeweiligen Eigentümer des „dienenden“ Grundstücks ein. Die FHH ist alleinige Inhaberin der Rechte aus Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmten Wellingsbütteler und Poppenbütteler Grundstücken lasten. Die ATAG-Kommission nimmt die Rechte aus den Dienstbarkeiten in Vertretung für das Bezirksamt, dieses in Vertretung für die FHH wahr. Gemäß § 14 des ATAG-Vertrages gehen Regelungen eines nachfolgenden Bebauungsplans den ATAG-Bestimmungen vor. Im vorliegenden Fall enthält der Bebauungsplan Wellingsbüttel 6 aus dem Jahre 1969 einschlägige Bestimmungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben und verdrängt somit die (älteren) ATAG- Bestimmungen.
Baugenehmigungen werden unbeschadet (privater) Rechte Dritter erteilt. Die Baugenehmigungsbehörde ist an die Entscheidungen der ATAG-Kommission nicht gebunden.
Zu 2: Nein. Die Ausschussbefassung beschränkt sich auf das öffentliche Baurecht.
Zu 3. Keine. Die ATAG-Kommission trifft keine Festlegungen zu den Baubeschränkungen, die bereits in einem qualifizierten Bebauungsplan abschließend öffentlich-rechtlich geregelt sind (hier z.B. Anzahl der Wohneinheiten und Grundstückgröße).
Zu 4: Das Bauvorhaben Lockkoppel 2 hält alle Vorgaben des Bebauungsplans Wellingsbüttel 6 ein. Wenn andere Grundstücke das bestehende Baurecht nicht voll ausschöpfen widerspricht ein plangemäßes Bauvorhaben nicht der Eigenart des Baugebiets nach § 15 BauNVO. Im Übrigen sind ähnlich dimensionierte Baukörper in der näheren Umgebung anzutreffen, z.B. Lockkoppel 1a und 1b, Rabenhorst 26 sowie Pfeilshofer Weg 4/4a und 4b/4c.
Zu 5: Ja. Das Bezirksamt war verpflichtet über den Antrag (auf Erteilung einer Fällgenehmigung) in angemessener Zeit zu entscheiden. Hätte das Bezirksamt erst nach verzögerter Bearbeitung entschieden, wäre es zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet gewesen. Die Eingabe vom 06.02.2008 richtete sich gegen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses und nicht gegen die Fällgenehmigungen.
Zu 6: Ja. Das Ziel von Ersatzpflanzungen ist auf dem Grundstück eine angemessene Begrünung zu erreichen. Da auf dem Grundstück 2 Großbäume zu erhalten sind, ist eine Ergänzung durch Ersatzpflanzung mit 2 weiteren großkronigen Bäumen angemessen; dieses wurde per Auflage festgesetzt.
Zu 7: Nein. Die Hecke auf dem Grundstück wurde unfachmännisch zurückgeschnitten. Ein Ordnungswidrigkeits-Verfahren ist eingeleitet worden. Die Höhe des Bußgeldes soll nach Begutachtung des nächstjährigen Austriebes festgesetzt werden.
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