Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 18/1731
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Bezirksamt Wandsbek Bezirksversammlung
Drucksachen-Nr. 18/1731 02.03.2009
Mitteilung des vorsitzenden Mitglieds der Bezirksversammlung - öffentlich -
!Titel! Schloßstraße / Claudiusstraße: Sicherheit erhöhen – Radwegfurt rot gestalten! Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.01.2009 (Drs.Nr. 18/1447) !Titel!
Sachverhalt
Zum o. g. Beschluss nimmt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) unter Beteiligung der Behörde für Inneres (BfI) wie folgt Stellung: Die Einmündung Schloßstraße/Claudiusstraße war als Unfallhäufungsstelle Beratungsgegenstand der Unfallkommission. Durch den Umbau und die Vollsignalisierung des Knotens sind nach bisheriger Erkenntnis alle erforderlichen Maßnahmen getroffen worden, um Konflikte zwischen unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern zu reduzieren. Zur besseren Erkennbarkeit querender Radfahrer und zur Erhöhung der Übersichtlichkeit und Befahrbarkeit wurde die Furt näher an die Einmündung herangelegt. Die Markierungen der Radfurt sind deutlich zu erkennen. Die Einmündung wurde nach den Vorgaben der PLAST 9 gestaltet, wie dies mittlerweile an vielen Stellen in Hamburg der Fall ist. Die Kreuzung befindet sich im Controllingverfahren der Unfallkommission. Über die nächsten drei Jahre wird jährlich geprüft, ob die Maßnahmen zur Reduzierung von Verkehrsunfällen und zu mehr Verkehrssicherheit geführt haben. Der kurze Zeitraum seit Umsetzung der von der Unfallkommission beschlossenen Maßnahmen lässt noch keine belastbaren Erkenntnisse im Hinblick auf die veränderte Unfalllage zu. Seit Umbau des Knotens (dreieinhalb Monate) sind von der Polizei an dieser Stelle keine Verkehrsunfälle registriert worden. Zwar wird die Roteinfärbung der Radverkehrsflächen als geeignetes Instrument gesehen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (s.a. Planungshinweise für Stadtstraßen in Hamburg - PLAST 9), jedoch nur, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg hatten. Die VwV-StVO zu § 9 Absatz 2 II. 6 führt aus, dass die Verkehrsfläche innerhalb der Markierung rot eingefärbt sein kann. „Davon soll nur in besonderen Konfliktbereichen im Zuge gekennzeichneter Vorfahrtstraßen Gebrauch gemacht werden. An Lichtzeichenanlagen und Kreuzungen mit „Rechts vor Links-Regelung“ ist von einer Rot-Einfärbung abzusehen.“ Zur Begründung führt die PLAST 9, Abschnitt 9, Blatt 12 unter Ziff. 9.5.2 an, „generell gilt, dass eine zu häufige Anwendung die erwünschte erhöhte Aufmerksamkeit für den Kfz-Verkehr wieder reduziert.“ BSU und BFI werden die Situation an der Einmündung weiterhin genau beobachten und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreifen.
Beschlussvorschlag
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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