Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 18/3381
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Bezirksamt Wandsbek
Drucksachen-Nr. 18/3381 03.12.2009
Mitteilung des Bezirksamtes - öffentlich -
!Titel! Eingabe: Schutz des Einzelhandels in Volksdorf Regionalausschuss Walddörfer vom 08.10.2009 (Drs.-Nr.:18/2966) !Titel!
Sachverhalt
Das Bezirksamt nimmt zu der Eingabe und den aufgeworfenen Fragen aus der Sitzung vom 08.10.2009 wie folgt Stellung:
Die Verwaltung erteilt Sondernutzungsgenehmigungen für ambulante Saisonhändler im Bezirk Wandsbek gemäß § 19 Hamburgisches Wegegesetz (öffentliche Wege) und § 25 Hamburgisches Wegegesetz (private Flächen, die an einen öffentlichen Weg grenzen und dem allgemeinen Verkehr zugänglich sind).
2009 hat die Verwaltung für den ambulanten Handel in Volksdorf fünf Sondernutzungsgenehmigungen erteilt, und zwar für zwei Spargelstände mit Standorten
????????????????????????????????auf dem Vorplatz des U-Bahnhofs Volksdorf und ????????????????????????????????in der Claus-Ferck-Str. / Uppenhof,
sowie für drei Erdbeerstände mit Standorten
????????????????????????????????auf dem Vorplatz des U-Bahnhofs Volksdorf, ????????????????????????????????in der Claus-Ferck-Straße, nördlich der Hausnummer 5 und ????????????????????????????????auf dem Vorplatz des U-Bahnhofs Buchenkamp.
In Volksdorf, wie auch in den anderen Stadtteilen Wandsbeks erteilt die Verwaltung Sondernutzungsgenehmigungen an Gewerbetreibende, die seit Jahren bekannt, saisonal an denselben Standorten erreichbar sind und von der Bevölkerung gut angenommen werden. Eine Erweiterung der Anzahl erteilter Sondernutzungsgenehmigungen ist nicht vorgesehen.
Die vorgenannte Regelung wird von dem Gedanken geleitet, Betrieben des Obst- und Gemüsebaus aus den benachbarten ländlichen Regionen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Zeitraumes von maximal drei Monaten ihre Produkte im Ballungsraum Hamburg zu vermarkten. Insbesondere im Hinblick auf die in sehr geringem Umfang erteilten Sondernutzungsgenehmigungen in Volksdorf ist eine Wettbewerbsverzerrung durch Verkaufstätigkeiten des ambulanten Handels gegenüber stationären Gewerbetreibenden nicht erkennbar. Auch in anderen Hamburger Bezirken ist grundsätzlich keine andere Verfahrensweise bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen bekannt.
Beschlussvorschlag
Der Regionalausschuss wird um Kenntnisnahme und weitere Beratung gebeten.
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