Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 18/4537
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Bezirksamt Wandsbek Bezirksversammlung
Az. Drucksachen-Nr. 18/4537 13.07.2010
Anfrage gem. § 27 Bezirksverwaltungsgesetz - öffentlich - der Mitglieder der Bezirksversammlung
!Titel! Was wird aus dem Pavillondorf Waldweg in Volksdorf? !Titel!
Sachverhalt/Fragen
Seit vielen Jahren gibt es das Pavillondorf Waldweg 185 zwischen Volksdorf und Sasel. Bürgerinnen und Bürger aus Volksdorf berichten jetzt von einer möglichen Schließung der Wohnunterkunft. Der Abbau von Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften ist zu unterstützen, wenn dies mit einer klaren Perspektive für die dort untergebrachten Menschen und mit einer Verbesserung ihrer Wohnsituation verbunden ist.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung bzw. die zuständige Fachbehörde:
Die Behörde für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz beantwortet die Fragen 1, 2, 5, 7 bis 15 und die Bezirksamtsleitung die Fragen 3, 4 und 6 wie folgt: 26.08.2010
1. Wie viele Menschen bzw. Parteien leben gegenwärtig in der Wohnunterkunft Waldweg und welche Bewohnergruppen leben dort? Die Bewohnergruppen möglichst quantifizieren.
Zurzeit leben in der Gemeinschaftsunterkunft Waldweg 173 Menschen in 88 Haushalten. Dabei handelt es sich um folgende Personengruppen:
2. Trifft es zu, dass die Wohnunterkunft im Waldweg 185 aufgelöst werden soll? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt genau?
Das Pavillondorf Waldweg ist integraler Bestandteil der Hamburg weiten Versorgungsstruktur für Obdachlose Menschen, Spätaussiedler und anderer Migranten. Mit der o.g. Belegungskapazität stellt das Pavillondorf dabei einen gewichtigen Baustein im Hamburger Hilfesystem dar. Der Bedarf an Plätzen in der öffentlich rechtlichen Unterbringung ist hoch und die Auslastung in allen Einrichtungen deckt den Bedarf, ohne dass es nennenswerte Spielräume zur Bewältigung der monatlichen Fluktuation gibt.
Ersatzweise Plätze im erforderlichen Umfang könnten in der bestehenden hohen Qualität des Pavillondorfes mit den dortigen Betreuungsangeboten weder bei fördern & wohnen, noch auf dem freien Wohnungsmarkt – sofern dieser aus aufenthaltsrechtlichen Statusgründen überhaupt in Frage käme -, zur Verfügung gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund führt die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Gespräche mit der Finanzbehörde mit dem Ziel, die derzeitige Nutzung des Grundstückes über 2010 hinaus zu verlängern.
3. Auf welcher genehmigungsrechtlichen Grundlage basiert der Betrieb der Wohnunterkunft Waldweg? Wer ist Eigentümer der Fläche? Wie groß ist das Grundstück?
Das Pavillondorf wurde nach § 35 BauGB beurteilt und am 26.02.2003 bis zum 01.03.2008 befristet durch das Bezirksamt genehmigt. Die Geltungsdauer der Genehmigung wurde mehrfach verlängert, zuletzt am 06.01.2010 bis zum 31.12.2010. Eigentümer des Grundstücks ist die FHH. Das Grundstück (Flurstück 812) hat eine Größe von 8921 m².
4. Welche Nutzungsfestlegung gilt gegenwärtig für das Grundstück und gibt es Überlegungen diese zu verändern?
Für das betreffende Grundstück gilt der Baustufenplan Volksdorf in Verbindung mit der Baupolizeiverordnung von 1938. Das dort festgesetzte Außengebiet ist als Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen. Eine Änderung des Planrechts ist derzeit seitens des Bezirksamtes nicht vorgesehen.
5. Steht die mögliche Auflösung der Wohnunterkunft in Zusammenhang mit der Erkenntnis, dass die langjährige Unterkunft in Gemeinschaftsunterkünften die Betroffenen psychisch und physisch beeinträchtigen kann? Gibt es andere Gründe, wenn ja, welche?
Nein. Im Übrigen s. Antwort zu 2., 8.a), 8.b), 9. und 15.:
6. Falls die Fläche für den Wohnungsbau vorgesehen ist:
a) Ist dort sozial geförderter Wohnungsbau vorgesehen? Wenn nein, warum nicht? b) In welchem Umfang werden bei einer künftigen Wohnungsvergabe Wohnungs- bzw. Obdachlose bzw. Flüchtlingsfamilien aus Hamburger Unterkünften, insbesondere aus dem Waldweg, berücksichtigt?
Entfällt, siehe zu 4.
7. Wie viele allein stehende Menschen und wie viele Familien sind von der beabsichtigten Schließung der Unterkunft betroffen?
Eine Schließung ist nicht geplant, s. Antwort zu 2., 8.a), 8.b), 9. und 15.:
8. Ist die bezirkliche Fachstelle für Wohnungsnotfälle in der Lage, alle von ihr betreuten Menschen aus der Unterkunft Waldweg mit Mietwohnraum zu versorgen?
a) Wenn ja, in welchem Maße sind SAGA und GWG daran beteiligt? b) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreifen Sozialbehörde und Bezirksverwaltung, um dies sicherzustellen?
Siehe zu 2.
9. Ist der Betreiber fördern & wohnen in der Lage, die nicht von der Fachstelle für Wohnungsnotfälle versorgten Bewohner des Waldwegs unterzubringen?
Siehe zu 2.
10. Wie viele Menschen aus der Unterkunft Waldweg lebten vor ihrem dortigen Aufenthalt schon in anderen Wohnunterkünften?
Bitte aufgliedern nach:
Vor dem Einzug in das Pavillondorf Waldweg lebten
– 73 Personen in einer anderen Wohnunterkunft, 8 Personen in zwei anderen Wohnunterkünften, 6 Personen in drei anderen Wohnunterkünften, 11 Personen in vier und mehr anderen Wohnunterkünften.
11. Wie viele Betroffene leben schon wie lange in der Unterkunft Waldweg?
Bitte aufgliedern nach:
Am Stichtag 23. Juli 2010 lebten im Pavillondorf Waldweg
115 Personen kürzer als ein Jahr, 34 ein bis drei Jahre, 13 drei bis fünf Jahre, 11 fünf und mehr Jahre dort.
12. Wie viele der aufenthaltsberechtigten Parteien/ Menschen warten schon länger auf das Angebot einer Mietwohnung?
Bitte aufgliedern nach:
Die Daten beziehen sich nur auf wohnungslose Haushalte und die Zuwandererhaushalte, die – aufgrund ihres Aufenthaltsstatus – berechtigt sind, eigenen Wohnraum zu beziehen.
13. Bei wie vielen Menschen sind ärztliche bzw. amtsärztliche Bestätigungen schwerwiegender Erkrankungen bekannt? Um welche Krankheiten handelt es sich?
fördern & wohnen sind 15 erkrankte Personen bekannt, die über ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigungen verfügen. In allen Fällen handelt es sich, so weit erkennbar, um psychische Erkrankungen.
14. Ist sichergestellt, dass diese Menschen in abgeschlossenen Wohnraum ziehen können?
Die Versorgung mit Regelwohnraum kann erfolgen, sofern die Bedingungen zum Bezug eines Dringlichkeitsscheines gegeben sind, der Wille zum Auszug aus der betreuten Wohnsituation besteht und ein Vermieter mit dem Wohnungssuchenden einen Mietvertrag abschließt. Im Übrigen setzen einer Erkrankung nicht zwingend aufenthaltsrechtliche Hinderungsgründe der Versorgung mit Regelwohnraum außer Kraft.
15. Inwieweit sind die beteiligten Behörden bereit, die Frist für die Räumung der Unterkunft abhängig zu machen von der sozial zufriedenstellenden Anschlussversorgung der betroffenen Bewohner?
Siehe zu 2.
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