Bezirksversammlung Wandsbek
Drucksache - 18/4559
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezirksamt Wandsbek Bezirksversammlung
Drucksachen-Nr. 18/4559 27.07.2010
Große Anfrage der FDP-Fraktion gem. § 24 Bezirksverwaltungsgesetz - öffentlich - der Mitglieder der Bezirksversammlung Helga Daniel, Dr. Klaus Fischer, Brigitte Lafrenz, Klaus- Dieter Abend und Fraktion (FDP) vom 27.07.2010
!Titel! Bebauung des Bahnhofgeländes Rahlstedt – erster Schritt zur Ortskerngestaltung !Titel!
Sachverhalt/Fragen
Seit Jahren wird in Rahlstedt über die Neubebauung des Bahnhofgeländes diskutiert. Auf der Ostseite des Bahnhofes ist nach dem Bundesverkehrswegeplan ein drittes Gleis vorgesehen. Zu dieser Realisierung muss das gesamte Bahnhofsgebäude abgerissen werden. Eine verbleibende Restfläche neben den Gleisen von rund 1000m² will die BahnAG veräußern. Nach Entwidmung - Freistellung dieser Teilfläche von Eisenbahnbetriebszwecken - durch das Eisenbahnbundesamt ist für die neue Nutzung der Fläche der gültige B-Plan maßgeblich. Die BahnAG hat eine Bauvorabfrage gestellt, um die Ausnutzbarkeit bzw. die Bebauungsmöglichkeiten dieser Fläche für zielorientierte Verhandlungen mit potenziellen Investoren zu erfahren.
Deshalb fragen wir die Verwaltung:
Die Bezirksamtsleitung antwortet wie folgt: 26.08.2010
Seit wann liegt die Bauvoranfrage im Bezirksamt vor?
Wann ist mit einer Entscheidung und Bescheidung über die Bauvoranfrage zu rechnen?
Zu 1. und 2.:
Der Vorbescheidsantrag ist am 15.06.2010 eingereicht, und am 22.07.2010 in wesentlichen Teilen vervollständigt worden. Der Antrag befindet sich zurzeit in der Prüfung. Vor einer Entscheidung wird der zuständige Unterausschuss für Bauangelegenheiten beteiligt.
Welche Vorstellungen haben das Bezirksamt und /oder die BSU für eine Bebauung dieser Fläche?
Welche Bebauung ist im Rahmen des gültigen B-Planes nach Entwidmung dieser Fläche durch das Eisenbahnbundesamt zulässig?
Zu 3. und 4.:
Der Bebauungsplan Rahlstedt 35 trifft für die Fläche des von der Bahn zum Abbruch vorgesehenen Bahnhofsgebäudes keine Festsetzungen, sondern hat diese als „oberirdische Bahnanlage“ nachrichtlich übernommen. Das Bezirksamt geht vorbehaltlich abschließender Prüfung davon aus, dass nach einer noch vorzunehmenden eisenbahnrechtlichen Freistellung eine Bebauung des fraglichen Grundstückes nach § 34 Baugesetzbuch mit einem mehrgeschossigen Gebäude möglich ist. Etwaige Vorstellungen der BSU sind dem Bezirksamt nicht bekannt.
Kann das Bezirksamt eine Einzelfallentscheidung zur Bebauung dieser Fläche vor Realisierung des Rahmenplanes treffen?
Welcher rechtliche Zusammenhang besteht zwischen einer Baugenehmigung auf dem Gelände des Rahlstedter Bahnhofs und der Rahmenplanung Rahlstedt?
Zu 5. und 6.:
Zwischen der Rahmenplanung für den Ortskern Rahlstedt und der Frage baurechtlicher Entscheidungen für das fragliche Grundstück besteht kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang. Insofern ist auch der Zeitpunkt baurechtlicher Entscheidungen nicht von einer Umsetzung des Rahmenplanes abhängig. In der Rahmenplanung werden lediglich Vorschläge für spätere Bebauungsoptionen dargestellt, die jedoch nicht rechtlich verbindlich sind.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |